News-Ansicht

Moderate Erhöhung zum neuen Jahr

|   news

Die im Sommer beschlossene moderate Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns tritt mit Beginn des neuen Jahres in Kraft. Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro brutto je Arbeitsstunde auf 12,41 Euro.

Die im Sommer beschlossene moderate Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns tritt mit Beginn des neuen Jahres in Kraft. Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro brutto je Arbeitsstunde auf 12,41 Euro. In einem Jahr erfolgt dann eine weitere Anhebung auf 12,82 Euro. Die Entscheidung der paritätisch besetzten Mindestlohnkommission war bekanntlich gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite gefallen. Zuvor hatte es Forderungen aus den Reihen der Politik sowie der Gewerkschaften gegeben, den Mindestlohn auf die Marke von 14 Euro anzuheben. Zum 1. Oktober 2022 war der Mindestlohn auf Grundlage eines Gesetzesbeschlusses auf 12 Euro gestiegen.


Massive Wettbewerbsnachteile

In der Landwirtschaft sorgt die Entwicklung des Mindestlohns nach wie vor für Kritik. Auf der großen Bauerndemonstration vor Weihnachten in Berlin hatte der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, erneut die hohe Belastung der hiesigen Sonderkulturbetriebe im Vergleich zu den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten und damit verbundenen massiven Wettbewerbsnachteile scharf kritisiert. Für Rukwied haben die Mindestlohnerhöhungen der letzten Jahre zum gegenwärtigen Unmut in der Landwirtschaft beigetragen, bevor die nunmehr geplante Streichung der Vergünstigungen beim Agrardiesel und der Kfz-Steuer das Fass zum Überlaufen gebracht hätten.

Geringfügigkeitsgrenze steigt

Die jetzt anstehende Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte aus, die sich aus einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen ergibt. So erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.Januar 2024 auf 538 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 556 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 6.456 Euro ab Anfang 2024 und 6.672 Euro ab Anfang 2025. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat. Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich, den sogenannten Midijobs. In diesem Bereich müssen die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten. Er liegt im kommenden Jahr zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro und im Jahr 2025 zwischen 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Höhere Mindestausbildungsvergütung

Angehoben wird mit Jahresbeginn 2024 auch die Mindestausbildungsvergütung, und zwar im ersten Jahr einer Berufsausbildung auf monatlich 649 Euro sowie im zweiten Ausbildungsjahr auf 766 Euro und dritten auf 876 Euro. Der DBV weist darauf hin, dass viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft höhere Ausbildungsvergütungen vorsehen. Diese seien auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, da sie um nicht mehr als 20% unterschritten werden dürften.

Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung werden angehoben

Änderungen gibt es schließlich auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 288 Euro auf 313 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 65 Euro für Frühstück sowie jeweils 124 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft steigen zum neuen Jahr von derzeit monatlich 265 Euro auf 278 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 225,25 Euro auf 236,30 Euro. AgE/rm

Zurück