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Mehr Geld für verschiedene Öko-Regelungen

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Die von Bund und Ländern im Sommer vereinbarten Anpassungen bei den Öko-Regelungen finden sich in der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) vorgelegten Dritten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Danach soll die Förderung bei den Öko-Regelungen 1b und 1c zu Blühflächen von 150 Euro/ha in diesem auf 200 Euro/ha in den Antragsjahren 2024 bis 2026 angehoben werden.

Die von Bund und Ländern im Sommer vereinbarten Anpassungen bei den Öko-Regelungen finden sich in der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) vorgelegten Dritten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Danach soll die Förderung bei den Öko-Regelungen 1b und 1c zu Blühflächen von 150 Euro/ha in diesem auf 200 Euro/ha in den Antragsjahren 2024 bis 2026 angehoben werden. Für die Öko-Regelung 2 - vielfältige Kulturen - soll der diesjährige Förderbetrag von 45 Euro/ha in den Folgejahren auf 60 Euro/ha steigen.

Für die Öko-Regelung 3 - Agroforst - sieht die Verordnungsnovelle vor, den derzeitigen Förderbetrag von 60 Euro/ha auf 200 Euro/ha zu erhöhen. Bei der Öko-Regelung 6 - Pflanzenschutzmittelverzicht bei Acker- und Dauerkulturflächen - ist ab 2024 eine Förderung von 150 Euro/ha vorgesehen. Bislang sollten es im nächsten Jahr 120 Euro/ha und erst in den beiden Folgejahren jeweils 150 Euro/ha sein.



DBV fordert stärkere Aufstockung



Anlass für die bessere Dotierung der genannten Öko-Regelungen ist deren geringe Inanspruchnahme in diesem Jahr. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte bereits im Vorfeld die meisten der vorgesehenen Erhöhungen als unzureichend kritisiert und eine stärkere Aufstockung gefordert, um die Attraktivität der Eco-Schemes zu erhöhen. Die Verordnung sieht zudem Vereinfachungen bei den einzuhaltenden Bestimmungen vor. So soll bei der Öko-Regelung 1a - zusätzliche nicht-produktive Ackerflächen über 4 % hinaus - die Einstiegsschwelle gesenkt werden. Die Mindestvorgabe von 1 % der förderfähigen Ackerfläche soll für alle Betriebe entfallen. Erhalten bleiben soll hingegen die Mindestvorgabe von 0,1 ha je nicht-produktivem Areal. AgE/rm

 

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