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Krüsken kritisiert Regelung zur Mindestbodenbedeckung

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Der Deutsche Bauernverband (DBV) geht einen ungewöhnlichen Weg, um eine aus seiner Sicht dringend notwendige Korrektur bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu erreichen. DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken hat die EU-Kommission gebeten, gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium auf eine Änderung der "fachlich widersinnigen Regelung" bei der Mindestbodenbedeckung im Rahmen der GAP-Konditionalität zu drängen.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) geht einen ungewöhnlichen Weg, um eine aus seiner Sicht dringend notwendige Korrektur bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu erreichen. DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken hat die EU-Kommission gebeten, gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium auf eine Änderung der "fachlich widersinnigen Regelung" bei der Mindestbodenbedeckung im Rahmen der GAP-Konditionalität zu drängen.

 

Wie der Bauernverband erläuterte, vertritt das BMEL beim Standard 6 zum "guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (GLÖZ) die Auffassung, dass die Kulturen bereits zum 15. November flächig aufgegangen sein müssen. Sollte die strenge Interpretation des Ministeriums in dieser Form umgesetzt werden, würden antragstellende Landwirte, die spät geerntete Kulturen wie Zuckerrüben, Kartoffeln, Mais oder Gemüse anbauen, dem Bauernverband zufolge gegen die Mindestbodenbedeckung verstoßen. Sie könnten eine Ansaat der Folgekultur auf 80 % der Fläche aufgrund der noch nicht erfolgten Ernte bis zum 15. November nicht in dieser Form erfüllen.

 

Schon die späteste Ansaat bis 15. November ist nach DBV-Angaben für viele Landwirte kaum einzuhalten, da die Feldarbeitstage im Herbst begrenzt seien. Dies würde es Betrieben mit einem hohen Anteil von Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln oder Gemüse oft unmöglich machen, noch Wintergetreide auszusäen.

 

In einem Schreiben hat Krüsken den Generaldirektor Landwirtschaft der EU-Kommission, Dr. Wolfgang Burtscher, nun gebeten, auf das Bundeslandwirtschaftsministerium einzuwirken. Eine Korrektur der vorgesehenen engen Regelung sei erforderlich, um einen Vertrauensbruch gegenüber den Landwirten kurzfristig für Herbst 2023 sowie für die folgenden Jahre abzuwenden. Bei Winterkulturen und vor allem bei Zwischenfrüchten müsse es nach guter fachlicher Praxis zulässig bleiben, dass eine Aussaat der anrechnungsfähigen Anbausituationen zumindest auch bis Mitte November anerkannt wird. Gerade Winterweizensaaten dürften nicht ausgeschlossen werden, auch wenn sie aufgrund von klimatischen Bedingungen oder Anbausituationen mit Hackfrüchten und Gemüsekulturen bis weit in den Dezember ausgesät werden, so der DBV. AgE/rm

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