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Fristende zum Betriebs- und Umbaukonzept in der Sauenhaltung

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Für Tierhalter gibt es im neuen Jahr einige wichtige rechtliche Änderungen, auf die der Deutsche Bauernverband (DBV) hinweist. So müssen Ferkelerzeuger bis zum 9. Februar 2024 für Altbauten eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung für ihren Betrieb beim zuständigen Veterinäramt abgeben.

Für Tierhalter gibt es im neuen Jahr einige wichtige rechtliche Änderungen, auf die der Deutsche Bauernverband (DBV) hinweist. So müssen Ferkelerzeuger bis zum 9. Februar 2024 für Altbauten eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung für ihren Betrieb beim zuständigen Veterinäramt abgeben. Das ist die Voraussetzung, um die Übergangsfrist für die Haltung von Sauen im Deckzentrum nutzen zu können. Aus der Meldung muss eindeutig hervorgehen, ob der Betrieb weitergeführt und mit welchem Umbaukonzept die Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen im Deckzentrum gewährleistet werden soll. Innerhalb von zwei Jahren muss der Nachweis über einen entsprechend gestellten Bauantrag erfolgen. Wird für den Betrieb kein Konzept vorgelegt, gilt das als Ausstieg aus der Sauenhaltung bis zum 9. Februar 2026. Der 9. Februar 2024 ich auch für Milchviehhalter ein wichtiger Stichtag: Ab dann müssen Kälber im Alter von 15 Tagen bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat einen trockenen und weichen oder elastisch verformbaren Liegebereich zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Klarstellung der Liegeflächenanforderung durch die Bezeichnung "bequem" fehlte bisher und wird über die Ausführungshinweise genauer definiert. Der Änderung in der Kälberhaltung durch den Bundesratsbeschluss vom Juli 2020 folgte eine Übergangsfrist von drei Jahren. Die Regelung gilt für Alt- und Neubauten sowie bereits genehmigte Ställe.

QM-Milch: Neue Futtermittelvereinbarung

Wesentliche Änderungen in der QM-Futtermittelvereinbarung betreffen ab 1. Januar 2024 den verpflichtenden Bezug von nachhaltig und entwaldungsfrei zertifiziertem Soja sowie die Verbesserung des Kontroll- und Warnsystems in Ereignisfällen. Beim Fund unerwünschter Stoffe in Futtermitteln wird künftig ein detaillierterer Informationsfluss von Futtermittelunternehmen über QM-Milch direkt zu gegebenenfalls betroffenen Molkereiunternehmen gewährleistet. Eingeführt werden außerdem ein Aktionsgrenzwert sowie ein Höchstgehalt für Aflatoxine, die an die Stelle des bisherigen Aflatoxin-Richtwerts treten. Mit Einführung dieser Werte wird neben der Gewährleistung des Meldewesens insbesondere die Rücknahme betroffener und bereits ausgelieferter Ware geregelt.

Zusatzmodul QS-Sojaplus

Ab dem 1. Januar 2024 stammt jedes QS-zertifizierte Futter aus zertifizierter landwirtschaftlicher Primärproduktion. Die gewährleistet, dass die sojahaltigen Futterkomponenten nachhaltig und entwaldungsfrei angebaut wurden. Das QS-Prüfzeichen steht somit nicht nur für Lebensmittelsicherheit, sondern auch für eine nachhaltigere Eiweißpflanzenstrategie. Für die Landwirte bedeutet das Zusatzmodul QS-Sojaplus nach DBV-Einschätzung einen bedeutenden Schritt für nachhaltigeres Futter im Betrieb.

Geschlechtsbestimmung im Ei länger möglich

Am 1. Januar 2024 wird eine wichtige Änderung beim geltenden Verbot des Kükentötens wirksam. Demzufolge sind Eingriffe zur Geschlechtsbestimmung im Ei und ein möglicher Abbruch des Brütens nun erst ab dem 13. Bebrütungstag untersagt. Bislang sind derartige Eingriffe bis zum 7. Tag ausgeschlossen. Zudem bleiben entgegen den ursprünglichen Annahmen vor der im März 2023 verkündeten Entscheidung alle gängigen Selektionsverfahren auf dem Markt weiterhin erlaubt. Schließlich treten mit Jahresbeginn 2024 nach DBV-Angaben neue Regelungen in Kraft, die aufgrund der Novelle des Tierarzneimittelgesetzes Änderungen in der Berechnungsbasis für Kennzahlen und Therapiehäufigkeiten mit sich bringen. Die Erstellung und Vorlage eines Maßnahmenplans bei Überschreitung der Kennzahl 2 wird demnach für alle mitteilungspflichtigen Nutzungsarten ab dem 1. April 2024 fällig. Dies erfolgt nach einem Abgleich der Therapiehäufigkeiten des Erfassungshalbjahrs 2023/II mit den bis zum 15. Februar 2024 veröffentlichten Kennzahlen.

Tierärzte müssen über Antibiotikaanwendungen informieren

Die Gesetzesänderung dient dem Zeck, Daten über Verkaufsmengen und Anwendungen von Antibiotika bei Tieren in allen EU-Mitgliedstaaten zu erheben und diese Daten an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zu übermitteln. Dabei ist ein zeitlich gestaffelter Beginn der Meldung je nach Tierart vorgesehen. Die Daten für Rinder, Schweine, Hühner und Truthühner müssen ab 2024, die für weitere lebensmittelliefernde Tiere wie Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische, Pferde und Kaninchen ab 2027 an die EMA gemeldet werden. Für Hunde, Katzen und Pelztiere zieht Deutschland die Meldepflicht auf 2026 vor. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Antibiotikaanwendungen geht dabei von den Tierhaltern auf die Tierärzteschaft über und ist unabhängig von den Mitteilungen zu Tierbestand und Tierbewegungen sowie gegebenenfalls Nullmeldungen. AgE/rm

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