Gute Nachricht: Das Baukindergeld für junge Familien kann ab sofort beantragt werden. Dieser Zuschuss vom Staat zum Bau oder Kauf der ersten eigenen vier Wände soll Familien unterstützen.
Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Pro Kind erhalten Sie 12.000 Euro, ausgezahlt in 10 jährlichen Raten zu je 1.200 Euro.
Die Voraussetzungen für Ihre Förderung
Einen Anspruch auf das Baukindergeld haben Familien mit minderjährigen Kindern, die erstmalig Wohneigentum erwerben wollen. Darüber hinaus gelten noch weitere Bedingungen:
Der Anspruch gilt für alle notariell geschlossenen Kaufverträge und Baugenehmigungen1, die bis zum 31. Dezember 2020 neu abgeschlossen bzw. erteilt werden.
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf 90.000 Euro2 nicht übersteigen, wobei es zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro für jedes weitere Kind gibt.
Die Antragsteller – also die Eltern – müssen Kindergeld beziehen bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten.
Der Antrag kann nach Einzug in das Wohneigentum beantragt werden (Nachweis durch Meldebescheinigung). Der Förderantrag muss spätestens drei Monate nach Einzug oder im Fall des Erwerbs einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
Informieren und online beantragen
Das Baukindergeld beantragen Sie erst, wenn Sie schon in Ihr neues Zuhause eingezogen sind. Alle wichtigen Infos, Links und einen Check finden Sie auf www.kfw.de/baukindergeld .
Fussnoten:
1
- Bedarf es keiner Baugenehmigung, gilt der Anspruch auf Baukindergeld für Neubauvorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung nach dem 1. Januar 2018 begonnen werden durfte.
- Maßgeblich sind die durchschnittlichen Einkünfte des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung.
- Die berücksichtigungsfähigen Kinder müssen im geschaffenen Wohneigentum wohnen und die Antragsteller/in beziehen Kindergeld oder erhalten einen Kinderfreibetrag.
- Es gelten Einkommensgrenzen und weitere Voraussetzungen. Bei Berechtigung.